Die Unschuldsvermutung: Eine Mahnung von Hans Leyendecker (im Fall Beckenbauer)

Geschrieben am 2. September 2016 von Paul-Josef Raue.
Geschrieben am 2. September 2016 von Paul-Josef Raue in Aktuelles, M. Presserecht und Ethik.

Die Unschuldsvermutung darf nie zur Floskel werden. Auch die Medien sollten sie ernster nehmen, als sie das oft tun. Unschuldsvermutung meint schlicht, dass bis zu einem Urteil keine Schuld bewiesen ist.

Hans Leyendecker in der SZ zu Ermittlungen gegen Franz Beckenbauer in der Schweiz. Er schließt:

Es gilt die Unschuldsvermutung. Die Beteiligten, so viel darf man aber schon einmal sagen, haben bei ihren WM-Mauscheleien gegen das elfte Gebot verstoßen: Du sollst dich nicht erwischen lassen. Nicht einmal mehr in der Schweiz.

 

Quelle: SZ 2.9.2016

 

2 Kommentare

  • Die Unschuldsvermutung gilt im Strafprozess.

    Sie ist keine Ausrede für den Rest der Gesellschaft, sich vor einer Meinung zu drücken.

    • Die Unschuldsvermutung steht auch als Forderung im Pressekodex, der verbindlich für alle Journalisten ist. Ziffer 13 bestimmt:

      UNSCHULDSVERMUTUNG
      Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und
      sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der
      Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse…

      RICHTLINIE 13.1 – VORVERURTEILUNG
      Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der
      sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere
      Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf
      dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen,
      wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorlie-
      gen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat.
      In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begriff-
      lichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.
      Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zu-
      satzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen
      Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung
      deutlich zu unterscheiden.

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