Jauchs Adoptivtöchter: Wer Nachrichten wiederholt, verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrechte

Geschrieben am 8. September 2016 von Paul-Josef Raue.
Geschrieben am 8. September 2016 von Paul-Josef Raue in Aktuelles, PR & Pressestellen, Presserecht & Ethik.
Bundesverfassungsgericht: Die Richter kleiden sich rot. Foto: Gericht

Bundesverfassungsgericht: Die Richter kleiden sich rot. Foto: Gericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von Adoptivtöchtern eines Fernsehmoderators – offenbar geht es um Günther Jauch – gegen die Bunte und einen Bericht von 2013 nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung:

Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greift in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung. Daher müssen die ihre Erwähnung in der Wortberichterstattung hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.

Der Bundesgerichtshof musste schon abwägen zwischen dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung der Klägerin, zumal es sich um „besonders schutzwürdigen Interessen eines Kindes“ handelt. Der BGH hatte 2013 entschieden: Zuvor unbeanstandet erschienen Artikel mit Vornamen und Alter sind weiter über das Internet frei zugänglich. Wer eine bekannte Nachricht nochmals verbreitet, greift zwar auch in das Persönlichkeitsrecht ein; aber dies müsse hinter das Recht der Pressefreiheit zurücktreten.

Die Anonymität ist verloren gegangen, schreiben die Richter des Verfassungsgerichts.

Jauch ist vor kurzem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit seiner Beschwerde gegen einen Bunte-Bericht über seine Hochzeit 2006 gescheitert.

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Quellen:

> http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/rk20160728_1bvr033514.htm

> BGH, Urteil v. 5.11.2013, VI ZR 304/12

 

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