Vorsicht Schmähkritik! Ein wegweisendes Urteil des Verfassungsgerichts

Geschrieben am 1. Februar 2017 von Paul-Josef Raue.
Rabauke Foto

Ist „Rabauken-Jäger“ Schmähkritik? Wegen dieses Artikels wurde ein Nordkurier-Redakteur von zwei Instanzen zu einer Geldstrafe verurteilt. (Foto: Nordkurier)

 Wenn Richter und Staatsanwälte, Bürgermeister und Amtsträger jeder Art von Journalisten kritisiert werden, drohen sie bisweilen: Das ist Schmähkritik! Dann droht Gefahr: Bei einer Anklage wegen Schmähkritik, prüfen Richter nicht mehr, ob die Kritik unter die Meinungsfreiheit fällt. So können Richter den Artikel 5 des Grundgesetzes leicht aushebeln.

Aber offenbar macht das Bundesverfassungsgericht bei dieser Praxis nicht mehr mit, sieht sie nicht durch unser Grundgesetz gedeckt; es zieht neue Grenzen, die auch für Journalisten wichtig sind, und urteilt in einem kaum beachteten Fall:

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen.

Im Schmähkritik-Prozess vor dem Verfassungsgericht ging es um einen Rechtsanwalt in Berlin, den das Landgericht verurteilt hatte – wegen „Schmähkritik“ an einer Staatsanwältin. Das war der Fall:

Zwischen einem Strafverteidiger und einer Staatsanwältin kommt es zu einer heftigen Auseinandersetzung, als sein Mandant in Haft genommen wird. Beim Telefonat mit einem Journalisten tituliert der Anwalt die Staatsanwältin eine „dahergelaufene Staatsanwältin“ und „durchgeknallte Staatsanwältin“. Das Landgericht verurteilt den Anwalt zu einer Geldstrafe von  8400 Euro.

Das Verfassungsgericht kassierte das Urteil aus Berlin: Das war eine Beleidigung, aber keine Schmähkritik. Die Verfassungsrichter gaben eine wegweisende Begründung:

Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf.

Jedes Gericht darf künftig nicht mehr automatisch und unbegründet von „Schmähkritik“ ausgehen, wenn beispielsweise eine Amtsperson kritisiert oder beleidigt wird. Gibt es einen sachlichen Grund für die Beleidigung – wie im vorliegenden Fall – kann ein Gericht nicht mehr auf Schmähkritik setzen.

Die Verfassungsrichter spekulieren ein wenig: Hätte der Anwalt die Staatsanwältin beleidigt ohne Zusammenhang mit dem Verfahren, hätte das Gericht von Schmähkritik ausgehen können; oder hätte der Anwalt das Verfahren „nur als mutwillig gesuchten Anlass oder Vorwand genutzt, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren“, dann wäre es Schmähkritik. Aber um eine „Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin“  kommt ein Gericht nicht herum, das nochmals den Fall verhandeln muss.

Einen Beleidigungs-Freibrief gibt es allerdings nicht:

Ein Anwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen.

Wegweisend ist das Urteil auch für Journalisten, denen Richter und Staatsanwälte gerne mit einer „Schmähkritik“-Anklage drohen. Das Verfassungsgerichts-Urteil spielt schon die entscheidende Rolle im Prozess um die Rabauken-Affäre in Mecklenburg-Vorpommern. Mit Verweis auf das Verfassungsgericht hob die dritte Instanz, das Oberlandesgericht, die Geldstrafe auf, zu der ein Reporter des Nordkurier in Neubrandenburg verurteilt worden war  vom Amtsgericht Pasewalk und dem Landgericht Neubrandenburg.

In der umfangreichen Urteilsbegründung stellen die Rostocker Richter fest: Ja, „Rabaukenjäger“ ist ehrverletzend und herabsetzend – aber „feuilletonistisch-ironisierend“ gemeint und somit harmlos. Wer die Ehre eines anderen verletzt, macht sich erst strafbar, wenn er ihm die persönliche Würde abspricht, ihn als „unterwertiges Wesen“ beschreibt.

Erst recht sei der Bericht keine Schmähkritik, wie noch das Landgericht urteilte – mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurücktreten musste. Die OLG-Richter beziehen sich auf das eingangs geschilderte Verfassungsgerichts-Urteil zur Schmähkritik und nennen als wesentliches Merkmal für Schmähung, „eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Sie wäre gegeben, wenn die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stünde“.

Die Richter, die sogar in Grimms Wörterbuch forschen, geben in der Begründung des Freispruchs allerdings auch zu erkennen, dass sie den Bericht nicht als gelungen ansehen: Er sei „umgangssprachlich“, Zitate stünden im Indikativ statt im Konjunktiv, „eine gewisse holzschnittartige Grobheit“ sei in der Darstellung zu entdecken ebenso wie „sprachliche Ungenauigkeit“.

Doch solch Kritik am journalistischen Stil spielt für das Urteil keine Rolle, zumal der Redakteur eines nicht versäumt hatte: Er wollte den Jäger in seiner Recherche telefonisch erreichen, aber vergeblich. Dass er nicht auf eine Stellungnahme warten konnte und aktuell berichten musste, verstehen die Richter – weil der Fall schon in den sozialen Netzwerken hochkochte.

Auf eine, gerade für Journalisten wichtige Unterscheidung weisen die Richter noch hin: Wer sich öffentlich daneben benimmt wie der Jäger, genieße weniger Schutz vor Kritik, als wenn er’s privat tue. Und eine Bundesstraße ist nun einmal öffentlich.

Das Schmähkritik-Urteil des Verfassungsgerichts dürfte auch im Fall Böhmermann eine Rolle spielen. Am 10. Februar will das Landgericht Hamburg über Erdogans Begehren entscheiden, das Royal-Gedicht komplett zu verbieten.

** Die komplette Kolumne:

https://kress.de/mail/news/detail/beitrag/136919-was-ist-schmaehkritik-von-rabaukenjaegern-boehmermann-und-einer-durchgeknallten-staatsanwaeltin.html

Quellen:

  • Bundesverfassungsgerichts-Beschluss vom 29. Juni 2016 zu Schmähkritik:1 BvR 2646/15
  • OLG Rostock AZ 1 Ss 46/16 20 RR 66/16

 

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