Journalistik-Professor: Wir brauchen Regeln und Gerichte für soziale Netze

Geschrieben am 10. April 2018 von Paul-Josef Raue.
Der Dortmunder Journalistik-Professor Tobias Gostomczyk (43)

Der Dortmunder Journalistik-Professor Tobias Gostomzyk (43). Privat-Foto / SZ

Was bedeutet „Öffentlichkeit“ im Netz? Wie unterscheidet sie sich von der „Öffentlichkeit“ in der analogen Welt? Der Dortmunder Journalistik-Professor Tobias Gostomzyk (43) empfiehlt in einem Gastkommentar für die Süddeutsche Zeitung neue Regeln für die neue digitale Welt und kritisiert: „Löschen reicht nicht. Wer die Hasskriminalität im Netz bekämpfen will, muss neue Wege gehen – die Bundesregierung setzt auf das falsche Gesetz“.

 

So war es in der analogen Welt (und ist es dort noch heute): Öffentlichkeit stellen die Massenmedien her, sie sind die Gatekeeper für die Meinungsbildung in der Demokratie; Gesetze verpflichten sie zu einer hohen Sorgfalt.

Für einfache Bürger gelten in der  alten Welt nicht diese hohen Sorgfalts-Forderungen, es gilt ein „Laienprivileg“, so der Journalistik-Professor: „Wenn sich ein Einzelner auf Informationen bezieht, die sich seinem Erfahrungs- und Kontrollbereich entziehen, gelten für ihn geringere Prüfpflichten als für Massenmedien. Es wird akzeptiert, dass jeder Einzelne nicht in jeder Situation jede Information prüfen kann. Er verbreitet seine Äußerungen aber auch nicht regelmäßig an Tausende Leser.“

In der analogen, der „Offline-Welt“ existieren getrennte Kommunikationsräume: Privat, teilöffentlicher Arbeitsplatz, öffentliche Veranstaltung. Im Netz verschwimmen diese Grenzen. Gostomzyk gibt beispielhaft ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken wieder:

„Eine Frau schickte eine private Nachricht an den Facebook-Account von Til Schweiger. Er solle seiner Ankündigung Taten folgen lassen, im Falle von nennenswerten Wahlerfolgen der AfD aus Deutschland auszuwandern. Daraufhin machte Til Schweiger den Inhalt der Nachricht samt Klarnamen der Frau auf seiner Facebook-Seite öffentlich.“

Das sei zulässig „wegen des sogenannten Rechts auf Gegenschlag“, so urteilte das Gericht. Die Kritik des Wissenschaftlers: Es hat nicht berücksichtigt, dass Til Schweiger mehr als eine Million Abonnenten erreicht; es ignorierte den digitalen Strukturwandel der Öffentlichkeit. „Im Netz steigt die Wahrscheinlichkeit, mit Äußerungen konfrontiert zu werden, denen man sich offline gut entziehen konnte.“

Das NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) will erreichen, dass Fake-News und Hass geprüft und schnell gelöscht werden. Aber nach welchen Regeln? Darum  müssten sich die Gerichte kümmern, aber sie werden  nur selten eingeschaltet: Es sei zu kostspielig, aufwendig und langwierig, um auf rechtsverletzende Posts zu reagieren. So entstünde kein Richter-Recht und folge keine Debatte über die Regeln in den sozialen Netzen.

Wie kommen wir aus diesem Dilemma heraus. Der Journalistik-Professor weist auf eine Lösung hin: Privat-öffentliche Cyber Courts. „Sie sollen nicht nur schnell und flexibel entscheiden, sondern auch anhand von Einzelfällen Kommunikationsstandards für das Netz herausbilden. Dabei gilt es, ein angemessenes Verständnis für die Besonderheiten der Netzkommunikation zugrunde zu legen – jenseits der bloßen Löschlogik des NetzDG.“

 

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