Wann muss ein Gesicht verpixelt werden?

Geschrieben am 6. Januar 2014 von Paul-Josef Raue.

„Ein verpixeltes Gesicht ist ein Witz“ schreibt ein Leser:

Ich komme mir etwas „veräppelt“ vor. Was soll das? Füllt man so billig die Seiten? Wann erscheint der erste Artikel, der geschwärzt ist? Ich bin der Meinung, in Fällen, wo Personen aus irgendwelchen Gründen nicht erkannt werden sollen: Foto einfach weglassen!

In der TA-Rubrik „Leser fragen“ habe ich geantwortet (hier ausführlichere Antwort):

Deutsche Gerichte schützen auch Angeklagte und sichern ihnen Anonymität zu. Das Verfassungsgericht entschied vor fünf Jahren im „Holzklotz-Fall“: Gerade wenn eine Tat besonders grausam und verwerflich ist, hat ein Angeklagter das Recht, dass sein Bild nicht in der Zeitung erscheint – weil er sich auch nach einem Freispruch vom Makel des Tatvorwurfs nur schwer befreien könne.

Das Recht auf Anonymität und die Unschuld-Vermutung verhindern also, dass Verdächtige und Angeklagte mit ihrem Porträt in der Zeitung gezeigt werden können. Ist allerdings das öffentliche Interesse sehr groß, darf auch eine Angeklagte wie etwa Beate Zschäpe im NSU-Prozess gezeigt werden. Die Bürger wollen wissen: Welcher Mensch steht hinter einer solchen Tat? Dies, aber nicht Sensations-Lust, rechtfertigt ein unverpixeltes Gesicht.

Aber auch wenn ein Gesicht verpixelt werden muss, kann ein Foto sinnvoll sein: Wie versteckt sich ein Angeklagter? Wie ist seine Körpersprache? Sind seine Hände gefesselt? Wie hat er sich gekleidet? Wie sieht seine Umgebung aus: Verteidiger, Polizisten, der Saal? Was liegt vor ihm auf dem Tisch?

Sie haben allerdings Recht: Wenn nur ein verpixelte Gesicht zu sehen ist und sonst nichts, dann ist es sinnvoller, das Foto einfach wegzulassen.

INFO – Was ist der Holzklotz-Fall?

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2008:

Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über das am Landgericht Oldenburg (Oldb) anhängige Strafverfahren gegen N.H. (Geschäfts-Nr. 5 Ks 8/08) gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Gegenstand des Strafprozesses ist der sogenannte „Holzklotz-Fall“.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 23. März 2008 von einer in Oldenburg gelegenen Autobahnbrücke einen von ihm mitgebrachten Holzklotz auf die Fahrbahn der BAB 29 geworfen zu haben. Der Holzklotz soll die Windschutzscheibe eines sich nähernden Pkw durchschlagen und die Beifahrerin getroffen haben, die an ihren Verletzungen verstarb. Der Fall hat bundesweites Aufsehen erregt und eine umfangreiche Medienberichterstattung ausgelöst, auch weil die Verstorbene Mutter zweier Kinder ist und ihre Familie sich zur Tatzeit mit ihr im Auto befunden hat.

Der Täter wurde rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Thüringer Allgemeine, Kolumne „Leser fragen“ 4. Januar 2014

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